STATUTENAUSZUG

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilhaben.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein und die Erreichung seiner Ziele dazu ernannt werden. Sie haben alle Rechte, aber außer den in § 8 Abs. 5 genannten keine Pflichten aus diesen Statuten.

 

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Entscheidung des Vorstands wirksam.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitglieds oder eines Organs des Vereins (§ 9) durch die Generalversammlung oder ein von ihr mit dieser Aufgabe beauftragtes anderes Organ des Vereins.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge ohne ausreichende Erklärung im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

6. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Ausständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

§ 7 MITGLIEDSBEITRAG

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen auf Antrag vorübergehend herabzusetzen.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Dienstleistungen des Vereins zu beanspruchen und von den für die Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.

2. Die Mitglieder haben jedenfalls Anrecht auf zumindest vierteljährliche Mitgliederinformationen, in denen sie vom Vorstand und/oder der Geschäftsführung über alle aktuellen Entwicklungen im Verein umfassend informiert werden. Insbesondere über personelle Veränderungen im Vorstand und der Geschäftsführung sind die Mitglieder umgehend, jedenfalls aber binnen sechs Wochen zu informieren.

3. Die Mitglieder können jederzeit formlos vom Vorstand und der Geschäftsführung Auskunft über die grundsätzlichen Ereignisse und aktuellen Entwicklungen im Verein verlangen. Sie sind insbesondere aufgefordert, durch Teilnahme in den Gremien den Verein mitzugestalten.

4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu, die ihre Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Beginn der Generalversammlung erfüllt haben; das passive Wahlrecht haben nur jene Mitglieder, die physische Personen sind.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines Abbruch erleiden und die Erreichung seiner Ziele Schaden nehmen könnte. Insbesondere haben sie die Vereinsstatuten, das Leitbild und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Auszug aus den Statuten in der ab 01.07.2012
geltenden Fassung vom 28.04.2012.

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